BFSG: Was barrierefreie Websites jetzt erfüllen müssen

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es betrifft und welche Punkte in der Praxis zählen.

Julian Bräucker · 4 Min. Lesezeit

Seit wann das Gesetz gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen, aber auch ältere Menschen, digitale Angebote ohne fremde Hilfe nutzen können.

Wen das Gesetz betrifft

Für Websites ist vor allem ein Begriff wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, über die ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zustande kommt: Onlineshops, Buchungs- und Terminportale, Bestellstrecken und Ticketverkauf. Daneben nennt das Gesetz unter anderem Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Teile des Personenverkehrs.

Nicht erfasst sind Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Eine reine Unternehmenswebsite, auf der kein Vertrag geschlossen wird, fällt nach verbreiteter Auffassung ebenfalls nicht darunter. Sobald sie aber ein Buchungsformular oder einen Shop für Privatkunden enthält, kann sich das ändern.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Und auch ein ausgenommenes Unternehmen muss der Marktüberwachung auf Anfrage die Angaben liefern, aus denen sich die Ausnahme ergibt.

Was technisch verlangt wird

Das Gesetz selbst nennt keine einzelnen Prüfpunkte. In der Praxis gilt die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Diese Richtlinien ordnen ihre Anforderungen vier Grundsätzen zu: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Konkret bedeutet das zum Beispiel:

  • Text hebt sich mit einem Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 vom Hintergrund ab, großer Text mit mindestens 3 zu 1.
  • Jede Funktion lässt sich mit der Tastatur erreichen und bedienen, und der aktuelle Fokus ist jederzeit sichtbar.
  • Bilder mit Inhalt haben einen Alternativtext, Videos Untertitel.
  • Formularfelder haben eindeutige Beschriftungen, und Fehlermeldungen sagen, was zu korrigieren ist.
  • Die Seite bleibt auch bei 200 Prozent Vergrößerung vollständig nutzbar.
  • Überschriften, Listen und Navigation sind im Code als solche ausgezeichnet, damit Screenreader die Struktur wiedergeben können.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Wer unter das Gesetz fällt, muss außerdem öffentlich und in barrierefreier Form darüber informieren, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 BFSG mit Anlage 3). Üblich ist dafür eine eigene Seite auf der Website, die aus dem Fußbereich verlinkt ist. Sie beschreibt das Angebot und wie es genutzt wird, erklärt, auf welche Weise es die Anforderungen erfüllt, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung prüft die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die im September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Sie können verlangen, dass Mängel behoben werden, und ein Angebot im äußersten Fall untersagen. Bei bestimmten Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich, bei anderen bis zu 10.000 Euro.

Von Anfang an mitdenken

Barrierefreiheit nachträglich einzubauen ist aufwendig. Wird sie in Gestaltung und Komponenten von Beginn an berücksichtigt, hält sich der Mehraufwand in Grenzen, und die Website lässt sich für alle leichter bedienen.

Für eine bestehende Website ist eine Bestandsaufnahme der beste Einstieg. Automatische Prüfwerkzeuge finden fehlende Alternativtexte oder zu schwache Kontraste schnell, erkennen aber nur einen Teil der Probleme. Ob sich ein Bestellvorgang vollständig mit der Tastatur abschließen lässt oder ein Screenreader die Seite verständlich vorliest, zeigt nur ein Test von Hand. Aus beiden Ergebnissen entsteht eine Liste, die sich nach Dringlichkeit abarbeiten lässt, beginnend mit den Seiten, über die Verträge zustande kommen.

Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klärt im Zweifel eine rechtliche Beratung. Die technische Umsetzung lässt sich unabhängig davon planen, denn eine barrierearme Website erreicht mehr Menschen, unabhängig von jeder Pflicht.

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